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   VGH Hessen, 23.08.2021 - 1 B 2452/20   

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https://dejure.org/2021,69524
VGH Hessen, 23.08.2021 - 1 B 2452/20 (https://dejure.org/2021,69524)
VGH Hessen, Entscheidung vom 23.08.2021 - 1 B 2452/20 (https://dejure.org/2021,69524)
VGH Hessen, Entscheidung vom 23. August 2021 - 1 B 2452/20 (https://dejure.org/2021,69524)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 14.03.2019 - 2 VR 5.18

    Beamter; Dienstunfähigkeit; Disziplinarmaßnahme; Disziplinarverfahren;

    Auszug aus VGH Hessen, 23.08.2021 - 1 B 2452/20
    Die Begründungspflicht dient dazu, die Berechtigung zur Untersuchungsanordnung darzulegen und für den Beamten nachvollziehbar zu machen (BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris Rn. 43 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 11. August 2020 - 1 B 1846/20 -, juris Rn. 21).

    Ist die Untersuchungsanordnung auf die gesetzliche Vermutungsregel nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 36 Abs. 2 HBG gestützt, greifen die zu Fällen der Untersuchungsanordnung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 HBG (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen nicht ein (BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris Rn. 6, 47).

    Hat die Behörde keinerlei weitergehende Erkenntnisse als die, dass und in welchem Umfang der Beamte krankheitsbedingte Fehltage aufweist, kann sie auch nur dies als Grund für ihre Zweifel an der dauernden Dienst(un)fähigkeit des Beamten anführen; ist den vom Beamten eingereichten ärztlichen Attesten (Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen, "Krankschreibungen") kein Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu entnehmen und ist ein solcher Grund von dem Beamten auch nicht anderweitig freiwillig offenbart oder sonst wie bekannt geworden, kann die Behörde auch die Art und den Umfang der ärztlichen Untersuchung nicht näher eingrenzen (so BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris Rn. 50).

    Die amtsärztliche Untersuchung dient dann dem Zweck festzustellen, ob Aussicht besteht, dass innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris Rn. 48; Senatsbeschluss vom 11. August 2020 - 1 B 1846/20 -, juris Rn. 21).

    Die Behörde darf dies nicht dem Belieben des Arztes überlassen (BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris Rn. 44).

    Im Übrigen hätte der Antragsgegner bei Unsicherheiten sachkundige ärztliche Beratung in Anspruch nehmen können, um in den Grundzügen einzugrenzen, welche ärztlichen Untersuchungen zur Klärung geboten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris Rn. 4; Senatsbeschluss vom 15. März 2021 - 1 A 2521/18 -, juris Rn. 69).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2019 - 6 B 1673/18

    Beschwerde eines Stadtinspektors gegen die Aufforderung zur Durchführung einer

    Auszug aus VGH Hessen, 23.08.2021 - 1 B 2452/20
    Eine textliche Wiederholung in der Untersuchungsanordnung selbst ist aus Rechtsschutzgründen nicht geboten (OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 6 B 1673/18 -, juris Rn. 17 f.; zur Nachuntersuchung vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2020 - 1 B 1731/20 -, juris Rn. 8).

    Der Senat vermag sich der vom Antragsgegner in Bezug genommenen Entscheidung des OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 6 B 1673/18 - nicht anzuschließen.

  • BVerfG, 21.10.2020 - 2 BvR 652/20

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Untersuchungsanordnung zur

    Auszug aus VGH Hessen, 23.08.2021 - 1 B 2452/20
    Sowohl Anlass als auch Art und Umfang der durchzuführenden Untersuchung sind - insbesondere, um dem Beamten effektiven Rechtsschutz noch vor dem Untersuchungstermin zu ermöglichen - in der Untersuchungsanordnung zu benennen (BVerfG (K), Beschluss vom 21. Oktober 2020 - 2 BvR 652/20 -, juris Rn. 35).

    Der Dienstherr ist daher an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebunden (BVerfG (K), Beschluss vom 21. Oktober 2020 - 2 BvR 652/20 -, juris Rn. 32, 35), der notwendig eine Einzelfallbetrachtung gebietet.

  • VGH Hessen, 11.08.2020 - 1 B 1846/20

    Amtsärztliche Untersuchungsanordnung

    Auszug aus VGH Hessen, 23.08.2021 - 1 B 2452/20
    Die Begründungspflicht dient dazu, die Berechtigung zur Untersuchungsanordnung darzulegen und für den Beamten nachvollziehbar zu machen (BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris Rn. 43 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 11. August 2020 - 1 B 1846/20 -, juris Rn. 21).

    Die amtsärztliche Untersuchung dient dann dem Zweck festzustellen, ob Aussicht besteht, dass innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris Rn. 48; Senatsbeschluss vom 11. August 2020 - 1 B 1846/20 -, juris Rn. 21).

  • VGH Hessen, 15.03.2021 - 1 A 2521/18

    Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

    Auszug aus VGH Hessen, 23.08.2021 - 1 B 2452/20
    Im Übrigen hätte der Antragsgegner bei Unsicherheiten sachkundige ärztliche Beratung in Anspruch nehmen können, um in den Grundzügen einzugrenzen, welche ärztlichen Untersuchungen zur Klärung geboten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5.18 -, juris Rn. 4; Senatsbeschluss vom 15. März 2021 - 1 A 2521/18 -, juris Rn. 69).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.12.2016 - 10 S 35.16

    Aufforderung an einen Beamten zu Angaben zu Gründen für seine Erkrankung

    Auszug aus VGH Hessen, 23.08.2021 - 1 B 2452/20
    Soweit der Antragsteller anführt, der Antragsgegner habe ihn unmittelbar vor Erlass der streitgegenständlichen Anordnung anhören müssen oder können, berücksichtigt er nicht hinreichend, dass er bereits im März 2020 die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und hiervon auch Gebrauch gemacht hat (eine solche Verpflichtung grds. verneinend: OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2019 - 6 B 1721/18 -, juris Rn. 21; OVG B-B, Beschluss vom 28. Dezember 2016 - OVG 10 S 35.16 -, juris Rn. 3).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2019 - 6 B 1721/18

    Ermittlung der Dienstfähigkeit eines Beamten im allgemeinen Vollzugsdienst;

    Auszug aus VGH Hessen, 23.08.2021 - 1 B 2452/20
    Soweit der Antragsteller anführt, der Antragsgegner habe ihn unmittelbar vor Erlass der streitgegenständlichen Anordnung anhören müssen oder können, berücksichtigt er nicht hinreichend, dass er bereits im März 2020 die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten und hiervon auch Gebrauch gemacht hat (eine solche Verpflichtung grds. verneinend: OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2019 - 6 B 1721/18 -, juris Rn. 21; OVG B-B, Beschluss vom 28. Dezember 2016 - OVG 10 S 35.16 -, juris Rn. 3).
  • VGH Hessen, 07.07.2020 - 1 B 1731/20
    Auszug aus VGH Hessen, 23.08.2021 - 1 B 2452/20
    Eine textliche Wiederholung in der Untersuchungsanordnung selbst ist aus Rechtsschutzgründen nicht geboten (OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 6 B 1673/18 -, juris Rn. 17 f.; zur Nachuntersuchung vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2020 - 1 B 1731/20 -, juris Rn. 8).
  • VGH Bayern, 10.04.2024 - 3 CE 24.250

    Untersuchungsanordnung, Krankheitszeiten während vorläufiger Dienstenthebung

    Eine solche vorsorgliche Anordnung des Dienstherrn verstößt im Lichte der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 14.1.2022 - 2 BvR 1528/21; B.v. 21.10.2020 - 2 BvR 652/20 - jeweils juris) gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BayVGH, B.v. 28.3.2022 - 3 CE 22.508 - juris Rn. 16 ff.; HessVGH, B.v. 23.8.2021 - 1 B 2452/20 - juris Rn. 26; a.A. BVerwG, B.v. 14.3.2019 - 2 VR 5.18 - juris Rn. 58; OVG NW, B.v. 17.1.2022 - 6 B 54/22 - juris Rn. 9).
  • VGH Hessen, 14.09.2023 - 1 B 994/23

    Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung

    Liegen dem Dienstherrn allerdings Erkenntnisse über die Gründe der krankheitsbedingten Fehlzeiten vor, ist es auch bei einer auf die gesetzliche Vermutungsregel des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützten Untersuchungsanordnung nicht ausreichend, lediglich auf die Fehlzeiten des Beamten zu verweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2022 - 1 B 3115/20 -, juris Rn. 51 ff., sowie die nicht veröffentlichten Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 2023 - 1 B 418/23 -, vom 7. Februar 2023 - 1 B 1966/22 - und vom 23. August 2021 - 1 B 2452/20 -).

    Denn sowohl der Inhalt der Untersuchungsanordnung als auch die die Behörde treffende Begründungspflicht hängen im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. Senatsbeschluss vom 23. August 2021 - 1 B 2452/20 -, juris Rn. 19, vgl. auch Senatsbeschluss vom 11. August 2020 - 1 B 1846/20 -, juris Rn. 23).

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